• Führerschein Probezeit

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    • fahrschulefinden – Team | Führerschein | 122 days ago
    • Führerschein Probezeit
    • Wenn Du Deinen Führerschein bekommst, hast Du eine Führerschein Probezeit von 2 Jahren. Außer bei den Führerscheinklassen M, L und T bekommt jeder Fahranfänger eine solche 2 jährige Probezeit. Deine Führerschein Probezeit beginnt immer ab dem Datum der bestandenen Führerscheinklasse. Das heißt, wenn Du heute Deinen Führerschein Klasse B bestanden hast, hast Du für diese Führerscheinklasse ab jetzt 2 Jahre Probezeit. Wenn Du direkt im Anschluss jetzt die Führerschein Klasse A machst, beginnt ab dem Datum der bestandenen Führerscheinprüfung deine Führerschein Probezeit für die Klasse a, die auch 2 Jahre andauert. Das Erteilungsdatum der Probezeit steht auch auf der Rückseite des Führerscheins im Feld 10. Deine Führerscheinprobezeit kann vorzeitig enden oder unterbrochen werden, wenn Dir der Führerschein entzogen wird oder Du freiwillig auf ihn verzichtest. Wenn Du zu einem späteren Zeitpunkt den Führerschein erneut machst, bekommst Du dann nur eine Führerschein Probezeit in Höhe der Restdauer Deiner vorherigen Probezeit.

      Was bei Verkehrsverstößen in Deiner Probezeit geschieht

      Wenn Du eine Verwarnung bis zu 35 Euro bekommst, hat das auf Deine Probezeit keinen Einfluss. Durch so eine Verwarnung bist Du noch nicht verpflichtet an einem Aufbauseminar teilzunehmen und auch Deine Probezeit wird dadurch nicht verlängert. Wenn Du allerdings ein Bußgeld über 40 Euro bekommst, musst Du ein sogenanntes Aufbauseminar mitmachen, welches direkt für Fahranfänger ausgelegt ist. Ausschlaggebend ist hierbei nur der Zeitpunkt, als Du das Vergehen begangen hast und nicht das Datum, wann die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

      Veranschaulichung an einem Beispiel

      Du fährst mit Deinem Auto und Deinem frisch erhaltenen Führerschein und wirst an einer Autobahnbaustelle mit der Geschwindigkeit gemessen. Dort wird bei erlaubten 100 km/h eine Geschwindigkeit von 121 km/h gemessen. Nach einigen Wochen bekommst Du Deinen Bußgeldbescheid und zahlst das Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Im ersten Moment denkst Du Dir noch: „Puh, nochmal Glück gehabt, dass ich kein Aufbauseminar machen muss!“ Aber da liegst Du falsch, denn die Daten werden von der Bußgeldstelle erst später an die Fahrerlaubnisbehörde gesendet bzw. abgeglichen! Erst dann einige Wochen später wirst Du dann von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein Aufbauseminar zu machen.
      Wenn Du dieser Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommst, ist der Führerschein weg! Dies ist auch ein sehr wichtiger Grund, warum Du den § 2a der Straßenverkehrsordnung genau kennen solltest!

      Was die § 2a Absatz 2 und 2a besagen

      Wenn Du in der Führerschein Probezeit eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehst und dazu eine rechtskräftige Entscheidung gefallen ist, die in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde (auch wenn Deine Probezeit inzwischen abgelaufen ist):

      • Dich auffordern, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und Dir eine Frist aufzuerlegen, bis wann Du daran teilgenommen haben musst. Die geschieht bei einem schwerwiegenden Vergehen oder bei zwei weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten.
      • Dich zu einer verkehrspsychologischen Beratung auffordern. Diese Beratung wird immer dann angeordnet, wenn Du nach einem Aufbauseminar dennoch Zuwiderhandlungen begehst.
      • Dir die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Du nach dieser verkehrspsychologischen Beratung dennoch eine weitere Zuwiderhandlung begehst.

      Wenn Du es angeordnet bekommen hast, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, verlängert sich Deine Führerschein Probezeit um weitere 2 Jahre.

      Was sind eigentlich schwerwiegende und weniger schwerwiegende Vergehen?

      In der Anlage 12 in der Fahrerlaubnisverordnung wird zwischen schwerwiegenden Vergehen und weniger schwerwiegenden Vergehen unterschieden. Die Anlage teilt sich in zwei Bereiche mit den verschiedenen Einstufungen. Die Abstufungen sind:

      • Kategorie A mit schwerwiegenden Vergehen
      • Kategorie B mit weniger schwerwiegenden Vergehen

      Wenn Du einen dieser Verstöße begehst, entweder einen der Kategorie A oder zwei der Kategorie B und einen Bußgeldbescheid erhältst, der über 40 Euro liegt und auch rechtskräftig ist, dann wird es für Dich als Fahranfänger kritisch! Bekommst Du lediglich eine Verwarnung bis zu einer Höhe von 35 Euro, bekommst Du bis auf die Zahlung des Geldes keine weiteren Probleme in Deiner Führerscheinprobezeit.

      Verstöße in der Kategorie A sind:

      • Wenn Du gegen das Rechtsfahrverbot bei Gegenverkehr verstößt und beim Überholt-werden an Kurven und Kuppen und Du damit andere im Straßenverkehr gefährdest.
      • Wenn Du zu schnell fährst, obwohl Gefahrenstellen angekündigt werden oder schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse herrschen
      • Wenn Du die Höchstgeschwindigkeit überschreitest
      • Wenn Du bei einer Geschwindigkeit ab 80 km/h den Sicherheitsabstand nicht einhältst
      • Wenn Du außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholst
      • Wenn Du die Vorfahrt nicht beachtest und damit andere in Gefahr bringst
      • Wenn Du abbiegst, ohne ein Fahrzeug durchfahren zu lassen und somit andere gefährdest
      • Wenn Du beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen bist und damit einen anderen gefährdest
      • Wenn Du ein Wechsellichtzeichen oder auch ein rotes Dauerlichtzeichen missachtest
      • Wenn Du ein unbedingtes Halteverbot missachtest
      • Wenn Du beim Rechtsabbiegen mit einem grünen Pfeil nicht anhältst
      • Wenn Du mit einer Blutalkoholkonzentration über 0,0 Promille Auto fährst

      Verstöße der Kategorie B sind:

      • Wenn Du außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei starker Sichtbehinderung wie durch Nebel, Schnee oder Regen tagsüber ohne Abendlicht fährst
      • Wenn Du Deinen TÜV Termin über 8 Monate verspätet antrittst
      • Wenn Du einen Anhänger oder ein Auto in Betrieb nimmst, dessen Reifenprofil nicht ausreichend ist
      • Wenn Du die Frist für die Abgasuntersuchung länger als 8 Monate überschreitest

      Worauf Du bei mehreren Verstößen gefasst sein solltest!

      Wenn Du wiederholt Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten der Kategorie A oder B begehst, kann Dir im schlimmsten Fall der Führerschein entzogen werden. Die grundsätzliche Abfolge dieser Straftaten bei mehreren Verstößen innerhalb Deiner Führerschein Probezeit gegen die Kategorie A ( gleichbedeutend mit zwei Verstößen gegen die Kategorie B)

      Was beim ersten Verkehrsverstoß passiert

      Beim ersten Verstoß wirst Du von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein Aufbauseminar zu machen. Deine Teilnahme an diesem Seminar ist Pflicht, auch dann, wenn Du schon einmal freiwillig an einem Abbauseminar teilgenommen hast, um Punkte zu reduzieren. Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, wird Dir der Führerschein entzogen und Deine Führerschein Probezeit ruht. Den Führerschein kannst Du nur dann wieder bekommen, wenn Du nachweisen kannst, dass Du an diesem Aufbauseminar teilgenommen hast. Zusätzlich wird Deine Führerscheinprobezeit um weitere 2 Jahre verlängert.

      Was beim zweiten Verstoß passiert

      Wenn Du nach Deiner Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder einen Verkehrsverstoß begehst, wirst Du aufgefordert, an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilzunehmen. Diese Teilnahme ist keine Pflicht, aber Du hast dadurch die Möglichkeit, zwei Punkte in Flensburg abzubauen. Wichtig: Diese verkehrspsychologische Untersuchung ist nicht dasselbe, wie eine MPU!

      Was beim dritten Verstoß passiert

      Bei Deinem dritten Verstoß nach dem Ablauf der von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzten Teilnahmefrist wird Dir Dein Führerschein für mindestens 3 Monate entzogen. In dieser Zeit ruht Deine Führerschein Probezeit. Den Führerschein musst Du dann der Fahrerlaubnisbehörde aushändigen und mit diesem Datum beginnt auch die Sperrfrist. Ob danach ein Fahreignungsgutachten gefordert wird, wird nach den § 11 und 14 FeV beschlossen.
      Wenn Du Deinen Führerschein neu erteilt bekommen solltest, so verlängert sich selbstverständlich auch die Probezeit um 2 Jahre. Es ist allerdings nicht möglich, die Probezeit mehrmals zu verlängern. Wenn es allerdings zu erneuten Verstößen gegen die Kategorie A oder B kommt, ist aber in den meisten Fällen ein solches Fahreignungsgutachten eingefordert.

      Was ist aber, wenn noch weitere Verstöße vor Ablauf der Frist passieren?

      Wenn Du nach Deinem ersten Verstoß noch weitere Verstöße innerhalb dieser Frist begehst also noch vor Deiner Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar oder der verkehrspsychologischen Untersuchung, ist die Frage, ob dann überhaupt Maßnahmen ergriffen werden darf.
      Der Gedanke ist weit verfehlt, denn diese Fälle regelt der §2a Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung. Dein Führerscheinentzug bleibt dann unberührt und die Behörde kann auch ein Gutachten einfordern, welches Deine Fahreignung begutachtet, wenn die Behörde den Eindruck hat, dass Du für das Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet bist. Wenn die Behörde aufgrund des Gutachtens der Meinung ist, dass Du für das Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet bist, so kann ein Aufbauseminar angeordnet werden, allerdings nur dann, wenn Du an einem solchen Seminar noch nicht teilgenommen hast.

      Was ist, wenn Du das Seminar noch nicht absolviert hast?

      Auch dann, wenn Du das angeordnete Aufbauseminar noch nicht absolviert hast oder die Anordnung noch nicht ausgesprochen wurde, können weitere Eintragungen trotzdem für Dich relevant sein. Ganz davon abgesehen kann die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen Maßnahmen ergriffen werden, die bis zum Entzug deines Führerscheins gehen können.

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