Das wussten bislang nur die Wenigsten. Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Machtwort gesprochen und ein rechtsgültiges Urteil verhängt.
Dort wurde ein Radfahrer angehalten und bei einem Alkoholtest mit 1,6 Promille erwischt. Die Fahrerlaubnis für PKWs wurde ihm sofort entzogen. Das Gericht berief sich darauf, dass jemand, der bereits betrunken Fahrrad fährt, auch nicht in der Lage sei ein größeres Kraftfahrzeug zu bedienen. Es sei zu erwarten, dass der Halter des Fahrrades nicht vor dem Fahren unter Alkoholeinfluss eines KFZs halt machen würde. Dabei sei es völlig egal ob es ein Fahrrad oder ein Auto sei, beide Fahrzeuge müssen sich dem Verkehr anpassen und dies sei bei einer Promilleanzahl von 1,6 nicht mehr gegeben.
Abzuwenden wäre der Entzug der Fahrerlaubnis noch durch die MPU gewesen, jedoch sagte das Gutachten der MPU aus das der Halter des Fahrrades durchaus eine Gefahr für den Verkehr darstellen könnte und dies bewog die Richter zu der Entscheidung ihm vorerst den Führerschein zu entziehen.
Der Fahrer muss die MPU , oder ein gleichwertiges Gutachten selber vorlegen, da er in der Beweispflicht ist. Tut er dies nicht, führt dies automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Sollte kein Führerschein vorhanden sein, so kann dies auch zu einem Verbot vom Fahren eines Fahrrades führen. Dies geschah in Lüneburg, wo einem Radfahrer mit 2,16 Promille angehalten wurde. Dieser hatte nicht nur ordentlich Alkohol zu sich genommen, sondern auch noch gegen das Betäubungsgesetz verstoßen. Der dortige Richter gab als Begründung an, dass der Fahrradhalter keine Eignung zum Radfahren im laufenden Straßenverkehr habe.
No comments yet.