Ein Urteil des Amtsgerichts Bruchsal (vom 09. Dezember 2010, AZ: 4 C 452/10) besagt, dass nach einem KFZ Schaden, für den die Haftpflicht eintritt, ein typengleiches Fahrzeug angemietet werden kann, selbst wenn dies höhere Kosten verursacht, als bei einem KFZ anderen Typs. Dazu müssen aber die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sein.
So war es ein Fahrschulwagen, der in den Unfall verwickelt war. Da der Fahrschulwagen für eine gewisse Zeit ausfallen musste, mietete die Fahrschule daraufhin ein baugleiches Fahrzeug. Dieses konnte allerdings nicht im nahen Umkreis gemietet werden und so fielen zusätzliche Kosten von etwa 250 EUR an, um den Wagen zu überführen. Die Beklagte wollten diese Mehrkosten nicht übernehmen und verwiesen darauf, dass auch ein ähnliches Fahrzeug einer anderen Marke durchaus hätte ausreichen müssen. Letztendlich wurde dabei aber nicht bedacht, dass zum Beispiel in Fahrstunden und in Prüfungssituationen eines Fahrschülers die andere Anordnung der Bedienelemente einen großen Unterschied gemacht hätte. Der Fahrschulbetrieb hätte nicht zu Lasten der Fahrschüler unterbrochen werden sollen. Für die Zeit des Ausfalls gar keinen Ersatz zu mieten, wäre terminlich auch nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Außerdem hätte dies unter Umständen einen Verlust an Ruf und auch finanziell für die Fahrschule bedeutet, der zu den Mehrkosten nicht in Relation steht. Somit war es gerechtfertigt, die Mehrkosten durch das Heranschaffen eines identischen Wagens entstehen zu lassen.
Zwar besteht für einen Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz durch die Anmietung eines identischen KFZ. Doch in einem begründeten Ausnahmefall wie diesem seien auch höhere Kosten durchaus vertretbar und angemessen.
No comments yet.